Seit dem 23. Dezember 2020 regelt das Bestellerprinzip (Maklercourtagegesetz) die Verteilung der Provision für Immobilienmakler zwischen dem Verkäufer und Käufer. Es schreibt vor, dass der Käufer von Ein/Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen bei der Immobilienvermittlung nicht mehr bezahlen darf als der Verkäufer, was in der Praxis in der Regel zur Provisionsteilung führt. Bis zur Gesetzeseinführung gab es keine bundeseinheitliche Regelung. In den meisten Bundesländern fiel die gesamte Maklerprovision in der Regel auf den Käufer.
Die Neuregelung zur Provisionsteilung gilt
für alle Kaufverträge über eine Wohnung oder ein Ein/Zweifamilienhaus, die nach dem genannten Stichtag geschlossen wurden (an Privatpersonen) wenn der Käufer ein Verbraucher ist (§ 656b BGB). Die Provisionsteilung gilt nicht für Kaufverträge von Mehrfamilienhäusern und Grundstücke. Das Bestellerprinzip soll bei selbstgenutzten Immobilien greifen.
Die Provisionshöhe ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt und kann zwischen den Parteien frei verhandelbar. Eine aktuelle Studie zeigt, dass viele Makler in Deutschland eine Provision von 3,57 % inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer des beurkundeten Kaufpreises für ihre Dienstleistung jeweils vom Verkäufer und Käufer erhalten. Provisionshöhen für Gewerbeimmobilien sind generell frei verhandelbar. Diesbezüglich sind individuelle Vereinbarungen ausschlaggebend.
Bei einer Immobilienvermarktung lesen Sie häufig die Begriffe Außen- und Innenprovision. Die Außenprovision bezeichnet die Provision, die der Käufer einer Immobilie an den Makler zahlt. Sie wird im Exposé der Immobilie ausgewiesen. Unter Innenprovision ist die Provision zu verstehen, die die Verkäuferin an den Makler zahlt. Sie ist Teil des Exposés und wird von den Parteien auch im Maklervertrag festgehalten.
Für eine Vermietung von Wohnungen oder Häusern ist seit 2015 das sogenannte Bestellerprinzip gültig. Demzufolge muss die Partei für die Bezahlung der Maklerprovision aufkommen, die den Immobilienmakler bestellt hat. Stellt ein Vermieter die Vermarktung des Wohnraums einem Makler gegenüber in Auftrag, muss der Vermieter auch für die damit verbundenen Kosten aufkommen. Nimmt ein Mieter das Angebot der Immobilienexperten an, müssen die Interessenten den Makler nicht bezahlen. In diesem Fall dürfen die Vermieter die Vermittlungsprovision auch nicht im Nachhinein von den Mietern durch unwirksame Entgeltvereinbarungen zurückfordern (Wohnraumvermittlungsgesetz).
Die Konditionen zum Vertragsabschluss zwischen einem Immobilienmakler sowie Mieter und Vermieter sind ebenfalls klar geregelt. Ein Vertrag mit einem Makler muss gemäß § 126 BGB in Textform vorliegen. Diesbezüglich sind formlose Schriftstücke als Brief, Fax, E-Mail oder SMS ausreichend. Gemäß Wohnraumvermittlungsgesetz darf bei der Vermittlung eines Mietobjekts ein Maximum von zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer nicht überschritten werden. Ein anderer Fall liegt vor, wenn Vermieter von gewerblichen Flächen den Immobilienmakler beauftragt haben. In diesem Fall kann die Höhe der Maklercourtage frei verhandelt werden. Da das Bestellerprinzip nur eine Vermietung von privatem Wohnraum betrifft, sind Vermietungen von Gewerbeobjekten nicht von dieser Regelung betroffen.
Damit ein Makler die Provision als Vergütung für seine Arbeit bekommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Wann die Maklerprovision zu zahlen ist, geht in der Regel aus den AGB des Maklers hervor. Meist legen die Immobilienvermittlerinnen bei der Maklerprovision eine Zahlungsfrist von zwei Wochen nach erfolgreichem Abschluss eines notariellen Kaufvertrags für die Immobilie fest. Gemäß § 652 BGB muss der Pacht-, Miet- oder Kaufvertrag rechtskräftig abgeschlossen sein.
In der Regel läuft das Erbbaurecht 50 bis 99 Jahre lang. Der Vertrag bedarf zudem immer der notariellen Beglaubigung.
In einigen Fällen haben Kunden der Immobilienmakler die Möglichkeit, die Maklerkosten steuerlich abzusetzen. Beispielsweise dürfen Vermieter die Provision für einen Makler als einkommensmindernd steuerlich anrechnen lassen. Müssen Mieter aus beruflichen Gründen einen Wohnortwechsel vollziehen, können die Maklercourtage sowie andere damit verbundene Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Auch wenn die Optionen für eine Steuerabsetzung nicht für jeden Auftraggeber gelten, ist die Beauftragung eines Immobilienmaklers eine große Entlastung und die Entscheidung für ein Höchstmaß an Sicherheit. Wer sich großen Aufwand und viel Zeit sparen möchte, trifft bei einer geplanten Vermietung, dem Kauf oder Verkauf von Immobilien über ein professionelles Maklerbüro eine gute Wahl.
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