Ihr Zuhause – das ist der Ort, an dem Sie mit Ihrem Partner und Ihrer ganzen Familie die besten Stunden verbringen. Es ist halt eben nicht nur eine Immobilie, es ist der Ort, an dem Ihr Leben stattfindet. Wenn sich dieses Leben jetzt radikal ändert, durch eine Scheidung oder eine Trennung, dann müssen Sie Ihr Zuhause für sich neu definieren oder sich gar um ein neues Zuhause kümmern. Wir wollen Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen, die Sie und Ihr Expartner nun zur Verfügung haben.
Sie können sich nicht vorstellen aus Ihrem Zuhause auszuziehen, wollen aber auch nicht mehr mit Ihrem Expartner zusammenwohnen? Dann können sie sich darauf einigen, dass Sie in der Immobilie wohnen bleiben und Ihr Expartner auszieht. In diesem Fall werden Sie die Immobilie bewerten lassen, da Sie Ihren Expartner ausbezahlen müssen. Die Auszahlung richtet sich nach der Höhe des Marktwertes, sowie den jeweiligen Eigentumsanteilen. Holen Sie hier auf jeden Fall Ihre Bank mit ins Boot. Da Ihr Expartner das Eigentum an der Immobilie aufgibt, sollte dieser auch aus die Mithaftung am Kredit entlassen werden. Dies gilt natürlich auch für Sie, in dem Fall, dass Ihr Expartner wohnen bleibt.
Fall Sie oder Ihr Expartner Kinder mit in die Ehe gebracht haben oder der Ehe Kinder hervorgegangen sind, können sie sich auch gemeinsam dazu entscheiden, Ihr Zuhause bereits den Kindern zu übertragen. Bei minderjährigen Kindern sollte Ihnen jedoch bewusst sein, dass eine Eigentumsübertragung nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts stattfinden kann. Ihnen muss auch bewusst sein, dass eine Schenkung für Ihr Kind aber auch eine Belastung darstellen kann. Ihr Kind ist ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung nämlich für sämtliche Eigentümerpflichten, sowie für die Zahlung der Grundsteuer und die Unterhaltungskosten zuständig. Wenn nur Sie, nicht aber Ihr Expartner das Eigentum an der Immobilie an ihr gemeinsames Kind übertragen möchten, dann können Sie das auch tun. Aber auch, wenn Sie nur Ihren Eigentumsanteil übertragen, Sie benötigen auch dafür die Zustimmung Ihres Expartners.
Wenn Sie sich auch weiter vorstellen können, mit Ihrem Partner in einem Haus zu wohnen, dann könnte auch eine Realteilung in Betracht kommen. Hierbei wird, falls Ihre Immobilie nicht schon aus mehreren Wohneinheiten besteht, in zwei eigenständige Wohneinheiten geteilt. Jeder Partner erhält sein eigenes Alleineigentum an bestimmten Teilen der Immobilie. Dieses wir natürlich auch durch eine Grundbucheintragung rechtlich fixiert.
Sollten Sie aus wirtschaftlichem Interesse, wie z. B. Absicherung im Alter oder guten Mieteinnahmen, die Immobilie nicht verkaufen wollen, können Sie das Objekt auch noch vermieten. Dabei sollten Sie und Ihr Partner jedoch nicht zu sehr zerstritten sein, da auf sie beide dann gemeinsam als Vermieter auftreten müssen. Instandhaltungsarbeiten, Nebenkostenabrechnungen oder Mieterkommunikation – sie sind gemeinsam dafür verantwortlich.
Sie wollen Ihre Immobilie vermieten? Kommen Sie gerne auf uns zu. Wir werden für Sie den optimalen Mieter finden.
Die oft beste Lösung ist der Hausverkauf. Ihr jetziges Zuhause ist viel zu groß für einen verkleinerten Haushalt, die Unterhaltungskosten können nicht alleine getragen werden oder Sie brauchen einfach einen Neuanfang in einem neuen Zuhause. Will einer der Expartner das Haus nicht verkaufen, der andere aber schon, dann kann man die Zustimmung auch einklagen nach Ende des Trennungsjahres. Wenn Sie beide sich einig sind, ist das natürlich das Beste. Ein Hausverkauf am freuen Markt wird Ihnen natürlich den besten Erlös bringen. Um trotz Einigkeit nicht in Streitigkeiten zu verfallen ist es durchaus sinnvoll einen objektiven Experten einzuschalten.
Als Immobilienexperte helfen wir Ihnen gerne bei dem Hausverkauf. Wir kümmern uns von A bis Z um alles was hier anfällt. Sie können sich ganz in Ruhe auf alle anderen Angelegenheiten konzentrieren, die Sie in dieser Phase Ihres Lebens noch zu regeln haben.
Wenn sie sich partout nicht einigen können, dann bleibt Ihnen noch die Teilungsversteigerung. Durch den Antrag eines Partners beim Amtsgericht kann eine Teilungsversteigerung beantragt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, so wird das Objekt durch ein Vollstreckungsgericht öffentlich versteigert. Der Wert der Immobilie wird vorher durch einen Gutachter geschätzt und dieser bestimmt dadurch eine Untergrenze für das erste Gebot bei der Versteigerung. Diese wird jedoch zumeist ca. 30-40% unter dem Marktwert festgesetzt. Daher sollte die Teilungsversteigerung wirklich die letzte Möglichkeit für Sie sein, da Sie auch bedenken müssen, dass Sie von dem Verkaufserlös auch noch ggf. Kreditschulden u. ä. bezahlen müssen.
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