Die Grundsteuererklärung – Keine Panik!

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Aufgrund der Grundsteuerreform müssen alle Eigentümer von Immobilien und Grundstücken (auch von Forst- und landwirtschaftliche Flächen) in diesem Jahr eine zusätzliche Steuererklärung abgeben: die Grundsteuererklärung. Das Zeitfenster der Abgabefrist ist eng. Wer sich aber jetzt schon gut vorbereitet und alle notwenigen Daten zusammensucht, der sollte diese zusätzliche Hürde gut meistern. Wir erklären Ihnen kurz, was es damit auf sich hat und wie Sie jetzt vorgehen müssen.

Die neue Grundsteuerreform!

Alle Immobilienwerte in Deutschland müssen neu ermittelt werden. Das sind Schätzungsweise ca. 35 Millionen. Eine Mammutaufgabe für Finanzämter und Eigentümer. Die bisherigen Berechnungen beruhen auf veralteten Daten. Es handelt sich um die sogenannten „Einheitswerte“ aus den Jahren 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer). Die Berechnung der alten Grundsteuer nach den Einheitswerten war laut Bundesfinanzhof verfassungswidrig. Daher die neue Grundsteuerreform.

Zeitfenster und Anpassung!

Geplant ist ein Abgabezeitraum der Grundsteuererklärung vom 01. Juli bis zum 31. Oktober in diesem Jahr. Diese kann elektronisch beim Finanzamt über die Steuerplattform „Elster“ eingereicht werden. Ein entsprechendes Formular soll bis dahin freigeschaltet werden. Grundsätzlich kann die Grundsteuererklärung auch als Papierformular eingereicht werden.

Nach Erklärungsabgabe erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, in dem der Grundsteuerwert des Grundstücks festgelegt wird. Sobald die neuen Grundsteuerwerte feststehen, erfolgt eine Anpassung der Hebesätze durch die Gemeinden für die Jahre ab 2025, um die von der Politik gewünschte Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform herbeizuführen. Wir sind gespannt, ob den Worten auch Taten folgen! Ab dem 01. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer dann durch die Städte und Gemeinden neu erhoben.

Drei neue Steuermodelle – keine einheitliche Regelung!

Die Bundesländer haben sich nicht einheitlich auf das von der Bundesregierung vorgeschlagene „Bundesmodell“ geeinigt. Nur 11 Länder folgen dem Bundersvorschlag, die übrigen haben sich für das „Bodenwertmodell oder für das „Flächenmodell“ und „Flächen-Lage-Modell“ entschieden. Letzteres wird das neue Berechnungsmodell für Niedersachsen sein.

Kurz für Sie zusammengefasst!

Der Überblick zu den drei zukünftigen Grundsteuermodelle:

Das Bundesmodell:

Die Verkehrswerte aller Immobilien werden anhand aktueller Bodenwerte, Mietpreise sowie dem Baujahr und der Gebäudeart ermittelt.

Das Flächenmodell und Flächen-Lage-Modell:

Für die Berechnung ist nur die Fläche von Grundstück, Gebäude und
Wohnraum maßgeblich. Beim Flächen-Lage-Modell kommt zusätzlich die Lage ins Spiel.

Das Bodenwertmodell:

Für die Berechnung ist lediglich die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert maßgeblich.

Notwendige Angaben und wo finden Sie diese!

Damit Sie ab dem 01.07. gut vorbereitet sind, sollten Sie als Eigentümer die notwendigen Angaben jetzt schon sammeln und bereithalten, damit Sie nicht ins Schwitzen kommen.

Aber keine Sorgen:
Wir geben Ihnen einen Überblick über die notwendigen Unterlagen und wo Sie diese finden.

In Niedersachsen wird die neue Grundsteuer nach dem „Flächen-Lage-Modell“ berechnet. Bei diesem Modell sind in Vergleich zum „Bundesmodell“ weniger Angaben notwendig.

Folgende Unterlagen sollten Sie für die Grundsteuererklärung bereithalten, wenn Ihre Immobilie oder Ihr Grundstück in Niedersachen liegt:

Allgemeine Grundbuchdaten
B. Grundstücksgröße, Blattnummer, Flur- und Flurstückbezeichnung;
Diese finden Sie in Ihrem Grundbuchauszug. Beim Grundbuchamt, Notar oder Amtsgericht können Sie es gegen eine Gebühr von ca. 10,-€ anfordern.

Bodenrichtwert:
Diesen finden Sie kostenfrei zugänglich unter bodenrichtwerte-boris.de.

Immobiliennutzung:
Man unterscheidet zwischen „Wohnen“, „Gewerbe“ und „Mischform“

Wohnfläche des Gebäudes:
Diese finden Sie in Ihren Bauunterlagen. Beim zuständigen Bauamt könnte die Wohnfläche ebenfalls zu finden sein. Sollten Sie keine Wohnflächenberechnung haben, können Sie diese nach der Wohnflächenverordnung durch einen Sachverständigen oder Architekten erstellen lassen.

So wird die neue Grundsteuer errechnet!

Vereinfacht dargestellt, berechnet sich die Grundsteuer aus 3 Faktoren:

  • Grundsteuerwert (vorher Einheitswert)
  • Diese richtet sich nach der Gebäudeart.
    Sie finden sie im Grundsteuergesetz (§§14 und 15 GrStG).
  • Diesen legt die zuständige Gemeinde fest.

 

Mit folgender Formel wird die Grundsteuer berechnet:
Bewertung Grundbesitz (Grundsteuerwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Gemeinde = Höhe der Grundsteuer p.a.

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zur Grundsteuererklärung? Keine Panik! 

Rufen Sie uns an! Wir beraten Sie gern.

Rechtlicher Hinweis: Unsere Ratgeber und Blogbeiträge stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Jeder Steuerbürger ist individuell und sollte sich von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater beraten lassen.