Immobilie geerbt – was nun?

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Ein Angehöriger ist gestorben und Sie sind Erbe bzw. Teil einer Erbengemeinschaft? Der Tod einer nahestehenden Person ist immer sehr emotional. Und in dieser schwierigen Phase müssen Sie sich auch noch überlegen, wie Sie mit dem Erbe umgehen möchten. Das kann dann einfach alles zu viel sein und Ihnen wächst der ganze Stress und die Last der Entscheidung auf Ihren Schultern über den Kopf. Wir wollen Ihnen zur Seite stehen in diesem Abschnitt Ihres Lebens. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie nun haben und was Sie beachten sollten. Gerne beraten wir Sie aber auch persönlich.

Sie sind Erbe oder ein Teil einer Erbengemeinschaft. Wenn es sich um teilbares Vermögen handelt bei dem Erbe, also ein solches, welches man leicht teilen und aufteilen kann, dann gibt es selten Probleme. Schwieriger wird es bei einer Erb-Immobilie. Eine Immobilie ist in den aller meisten Fällen nicht so schnell und einfach aufzuteilen, wie z. B. Geld oder andere Sachgegenstände. Ziel ist es, dass keine Streitigkeiten entstehen.

 

Erbengemeinschaft

Zunächst einmal wollen wir die Frage klären, was überhaupt eine Erbengemeinschaft ist. Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft die sich wegen der gesetzlichen Erbreihenfolge gebildet hat. Jeder Erbe, der sich also in der Erbengemeinschaft befindet, ist zu einer gewissen Erbquote an der Erbmasse beteiligt. Die Erbquote richtet sich entweder nach den gesetzlichen Regelungen oder aus dem Testament des Erblassers heraus.

Diese Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft, die sich unfreiwillig gebildet hat. Und diese unfreiwillig entstandene Gemeinschaft muss sich nun darum kümmern, was mit der geerbten Immobilie passiert. Soll verkauft werden? Soll vermietet werden? Will einer der Miterben die Immobilie selbst nutzen? Es gibt mehrere Möglichkeiten zu verfahren. Für die meisten wird jedoch ein einheitlicher Beschluss benötigt. Eine Stimmenmehrheit reicht nicht aus. Nachstehend erläutern wir Ihnen kurz und prägnant, welche Möglichkeiten Ihnen nun zur Verfügung stehen.

Ihre Möglichkeiten

Ihnen liegt die Erb-Immobilie am Herzen und Sie wollen selbst einziehen? Dann müssen Sie das mit Ihren Miterben besprechen und diese entsprechend der jeweiligen Erbquote ausbezahlen. Bevor Sie hier aber zu übereifrig sind, sollten Sie sich von einem seriösen Makler eine professionelle Preiseinschätzung geben lassen. Die Höhe der Auszahlungsbeträge richtet sich nämlich nach dem Marktwert der Immobilie. Also ist es wichtig für Sie zu wissen, was die Immobilie wert ist, damit Sie schon vorher wissen, ob Sie sich die Auszahlung an den Erben finanziell leiste können.

Ein einvernehmlicher Verkauf ist die beliebteste Verfahrensweise bei einer mit einer Erbengemeinschaft geerbten Immobilie. Mit einem Verkauf verschwindet nämlich auch das Konfliktpotenzial. Der Verkaufserlös wird gem. der jeweiligen Erbanteile auf alle Erben verteilt und jeder kann individuell entscheiden, was er mit seinem Geld macht. Sein Zuhause abbezahlen, einen lang gehegten Wunsch erfüllen oder einfach ein bisschen Geld anlegen. Hier kann jeder für sich selbst entscheiden. Am sinnvollsten ist der Verkauf über einen neutralen Makler. Als objektiver Immobilienexperte berücksichtigt er die Interessen aller Erben und eventuelle Bereicherungsvorwürfe können vermieden werden.

Sie suchen eine sichere Vermögensanlage? Dann kann die Vermietung der Erb-Immobilie für Sie die beste Variante sein. Oder Sie wollen die Immobilie irgendwann selbst nutzen, aber nicht gerade jetzt? Auch dann ist ein e Vermietung für Sie optimal. Zur Überbrückung bis zur Eigennutzung können Sie die Immobilie vermieten und so noch wertvolle Mieterträge erzielen.

Aber bitte bedenken Sie, dass bei der Vermietung der Immobilie auch alle Miterben einstimmig zustimmen oder Sie Ihre Miterben auszahlen müssen.

Die Teilungsversteigerung von Erbanteilen ist der letzte Weg, wenn sich die Mitglieder von der Erbengemeinschaft einfach nicht einigen können. Eine Teilungsversteigerung kann nämlich von einem Mitglied alleine beantragt werden. Hier ist es so, dass ein Erbe seinen Teil des Erbes an die anderen Miterben versteigern kann, oder auch an Dritte. Jedoch ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass sich eine Dritte Person in eine Erbengemeinschaft einkauft, die sich nicht einigen kann. Außerdem sollten Sie beachten, dass nur eine Versteigerung des gesamten Erbanteils möglich ist, nicht jedoch die von einzelnen Gegenständen. Auch erhalten Sie hier auf Grund von Preisen unterhalb des Verkehrswertes und Verfahrenskosten sehr wahrscheinlich weniger Geld, als Ihr Erbe tatsächlich wert ist.

Erbe annehmen oder lieber doch nicht?

Sie haben natürlich auch die Möglichkeit Ihr Erbe nicht anzutreten. Wenn das Haus z. B. noch nicht abbezahlt ist, dann kann es oft die bessere Wahl für Sie sein, das Erbe nicht anzunehmen. Falls Sie Ihr Erbe ausschlagen wollen, dann müssen Sie dies mit einer Frist von sechs Wochen nach bekannt werden des Erbes tun. Dafür geben Sie eine entsprechende Erklärung beim Nachlassgericht ab. Haben Sie bitte in jedem Fall diese Frist im Auge! Wenn die Frist abgelaufen ist, und Sie noch keine Erklärung zum ausschlagen des Erbes abgegeben haben, so gilt das Erbe als angenommen. Folglich ist eine Annahme des Erbes durch formlose Erklärung, aber auch durch Schweigen wirksam.

Haben Sie sich dazu entschlossen das Erbe anzunehmen, dann sollten Sie einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuches stellen. Dieser Antrag ist für Erben bis zu zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers kostenlos. Beim Grundbuchamt können Sie sich mithilfe des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts oder einem Erbschein ausweisen. Einen Erbschein können Sie gemeinschaftlich mit Ihrer Erbengemeinschaft beantragen, oder einen Teil-Erbschein für Ihren Teil des Erbes.

 

Die Erbschaftssteuer

Haben Sie geerbt, so müssen Sie auf Ihr Erbe evtl. Steuer zahlen. Die Steuerlast ist abhängig von dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, dem Wert und Art der Immobilie, sowie die bisherige und zukünftige Nutzung der Immobilie. Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht zu den verschiedenen Steuerklassen und deren Freibeträge zur Erbschaft.

 

Steuerklasse I

Ehegatten, Lebenspartner  500.000 €
Kinder, Stief- und Adoptivkinder  400.000 €
Enkelkinder  200.000 €
Eltern und Großeltern  100.000 €

 

Steuerklasse II

Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern  20.000 €

 

Steuerklasse III

Nicht verwandte Erben  20.000 €

 

Die Freibeträge sind nicht zu versteuern. Übersteigt die Erbschaft den Freibetrag, dann wird der Restwert, je nach Steuerklasse, versteuert. Die Versteuerung schwankt zwischen 7% bei Ehegatten bis zu 50% bei Erben ohne jegliche Blutsverwandtschaft.