Neue Abschreibungsmöglichkeiten dank des Wachstumschancengesetzes

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Seit der Einführung des Wachstumschancengesetzes haben sich weitere Abschreibungsmöglichkeiten ergeben. Diese können insbesondere für Mietwohngebäude genutzt werden, die zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 angeschafft oder hergestellt wurden.

Degressive Abschreibung für Mietwohngebäude

Neben der linearen Abschreibung können Mietwohngebäude nun auch degressiv abgeschrieben werden. Hierbei beträgt die Abschreibung im ersten Jahr 5 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. In den Folgejahren wird die Abschreibung vom jeweiligen Restbuchwert vorgenommen.

Voraussetzungen für die degressive Abschreibung

  • Die degressive Abschreibung gilt nur für den Teil des Gebäudes, der Wohnzwecken dient.
  • Der Baubeginn muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegen.
  • Das Gebäude muss vom Steuerpflichtigen selbst hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sein.
  • Die Regelung gilt auch für Teileigentum oder Eigentumswohnungen.

 

Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist jederzeit möglich.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Eine zusätzliche Abschreibungsmöglichkeit bietet die Sonderabschreibung für neu gebaute Mietwohnungen. Diese können ab dem Jahr der Fertigstellung und in den nachfolgenden drei Jahren zusätzlich 5 % der Gebäudeanschaffungs- bzw. Herstellungskosten abschreiben.

Voraussetzungen für die Sonderabschreibung

  • Für Bauanträge zwischen dem 01.09.2018 und dem 31.12.2022:
    Die Baukosten betragen pro Quadratmeter Wohnfläche nicht mehr als 3.000,00 €.
  • Für Bauanträge zwischen dem 01.01.2023 und dem 30.09.2029:
    Die Baukosten betragen pro Quadratmeter Wohnfläche nicht mehr als 5.200,00 €.
    Es wird das Kriterium eines Effizienzhauses 40 erfüllt, welches durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG-Zertifikat) nachgewiesen werden muss.
Die Wohnungsüberlassung muss in den ersten 10 Jahren entgeltlich erfolgen. Bei Veränderungen in der Nutzung während dieser Zeit wird die Abschreibung rückwirkend für alle Jahre aufgehoben und Steuerbescheide entsprechend geändert. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung beträgt maximal 2.000,00 € bzw. 4.000,00 € je Quadratmeter Wohnfläche. Diese Sonderabschreibung kann neben der linearen oder degressiven Abschreibung angewendet werden.

Rechtlicher Hinweis: Unsere Ratgeber und Blogbeiträge stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Jeder Steuerbürger ist individuell und sollte sich von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater beraten lassen.