Stattdessen wird ein sogenanntes Erbbaurecht an dem Grundstück eingeräumt, das eine zeitlich begrenzte, oft langfristige Nutzung ermöglicht. In diesem Ratgeber werden wir die Grundlagen des Erbbaurechts sowie seine Besonderheiten und rechtlichen Aspekte näher erläutern.
Bevor das Erbbaurecht genutzt werden kann, muss ein Erbbaurechtsvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer (Erbgeber) und dem Erbbauberechtigten abgeschlossen werden. In diesem Vertrag werden die genauen Nutzungsbedingungen, die Dauer des Erbbaurechts und die Pflichten der Parteien festgelegt.
Der Erbbauberechtigte zahlt dem Erbgeber einen Erbbaurechtszins, der in der Regel in regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich) fällig wird. Die Höhe des Erbbaurechtszinses wird im Erbbaurechtsvertrag festgelegt und beträgt üblicherweise zwischen 2 und 5 % des Verkehrswerts des Grundstücks.
Das Erbbaurecht ist vererbbar und übertragbar. Das bedeutet, dass der Erbbauberechtigte sein Recht an andere Personen weitergeben oder vererben kann. Allerdings muss der Erwerber die Zustimmung des Erbgebers und unter Umständen auch der Gemeinde oder Behörden einholen.
Eine wichtige Besonderheit des Erbbaurechts ist der sogenannte Heimfall. Gemäß gesetzlicher Regelungen hat der Erbbaurechtsgeber das Recht, das Grundstück zurückzufordern, wenn die im Erbbaurechtsvertrag festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden, beispielsweise bei schweren Vertragsverletzungen oder wenn der Erbbauberechtigte den Erbbauzins mehrfach nicht gezahlt hat.
Der Erbbaurechtsvertrag ist die Grundlage für das Erbbaurecht. Er muss notariell beurkundet werden und enthält alle relevanten Regelungen zur Nutzung des Grundstücks, zur Dauer des Erbbaurechts, zur Höhe des Erbbaurechtszinses und zu den finanziellen Verpflichtungen.
Sowohl der Erbbauberechtigte als auch der Erbbaurechtsgeber haben das Recht, den Erbbaurechtsvertrag unter bestimmten Bedingungen zu kündigen. Nach Ablauf der Vertragsdauer oder bei schweren Vertragsverletzungen kann das Grundstück an den
Erbbaurechtsgeber zurückgegeben werden.
Das Erbbaurecht wird im Grundbuch eingetragen, was sicherstellt, dass es gegenüber Dritten wirksam ist. Der Erbbauberechtigte kann auf Basis des Erbbaurechts auch eine Grundschuld bestellen, um finanzielle Mittel für den Bau oder die Modernisierung von Gebäuden zu erhalten.
Das Erbbaurecht ist eine interessante Möglichkeit, Grundstücke zu nutzen, ohne sie zu erwerben. Es bietet sowohl für Erbbauberechtigte als auch für Grundstückseigentümer verschiedene Vorteile und verlangt gleichzeitig eine sorgfältige Vertragsgestaltung und Beachtung der rechtlichen Grundlagen. Bevor Sie ein Erbbaurecht in Erwägung ziehen, sollten Sie sich daher eingehend beraten lassen und den Erbbaurechtsvertrag gründlich prüfen.
Beachten Sie auch die üblichen Erbbaurechtszinsraten, die zwischen 2 und 5 % liegen können, sowie die häufige Laufzeit von 99 Jahren. Darüber hinaus ist der Heimfall ein wichtiger rechtlicher Aspekt, der bei Vertragsabschluss berücksichtigt werden sollte.
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